Satzung

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in der Fassung vom 15.7.2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Infekt-Liga.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Sitz des Vereins ist Hofheim, Lindenstr. 10, 65719 Hofheim

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung der Infektiologie und Erarbeitung von praktischen Empfehlungen der Therapie und Diagnostik, sowie die Aufbereitung von Informationen für Ärzte, Apotheker, Pflegeberufe und den Heilberufen verwandte Berufsgruppen sowie Patienten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 /§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den in § 2 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins zu fördern.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes innerhalb von vier Wochen unter vorheriger Anhörung des Mitglieds erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von drei Wochen Berufung bei der Mit­gliederversammlung einlegen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
    1. Vorsitzenden und dem
    2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) und dem
    3. Vorsitzenden
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten Geschäftsführer anstellen. Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes.
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung ver­pflichtet. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Be­schlüsse enthalten muss und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist der Restvorstand berechtigt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu bestellen.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen ein­berufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinte­resse erfordert oder wenn die Einberufung der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern nicht die Zuständig­keit des Vorstandes gegeben ist – soweit die Satzung nichts anderes an anderer Stelle bestimmt.

    Die Mitgliederversammlung hat
    - den Vorstand zu wählen
    - zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes zu bestellen, die nicht dem Vor­stand und den vom Vorstand berufenen Gremien angehören dürfen. Zu Kassenprüfern können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden, wenn sie die Tätigkeit ehrenamtlich – ohne eine Zuwendung aus Mitteln des Vereins zu fordern – ausüben.
    - die Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes entgegenzunehmen
    - den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen
    - Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu fassen
    - die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu beschließen
    - zu entscheiden über Anträge, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und die Auflösung des Vereins mit 4/5 der anwesenden Mitglieder
    - über Einsprüche von Mitgliedern, gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Verlust der Mitgliedschaft, zu entscheiden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder nach fristgerechter Einladung beschlussfähig. Auf diese Beschlussfähigkeit muss in der Einladung hingewiesen werden.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Geldbetrag zu zahlen. Über die Höhe ent­scheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag an den Vorstand kann in besonderen Fällen mit Beschluss des Vorstandes der Mitgliederbeitrag erlassen werden.

§ 9 Satzungsänderung

Über die Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Inhalte dieser Satzung insoweit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
Eine Änderung der Satzung aus diesen Gründen ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. In der schriftlichen Einladung muss der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ aufgeführt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermö­gen des Vereins nach Regelung aller Verpflichtungen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Ein­willigung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Beirat

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand einen Beirat installieren und berufen, dessen Mitglieder nicht dem Verein angehören müssen. Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Tätigkeit der Beiräte berichtet der Vorstand in seinem Rechenschaftsbericht.